Geschäftsgeheimnisse - Ausplaudern verboten

Wer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ausplaudert und dadurch einen Schaden für das Unternehmen verursacht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Das Verraten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist kein Kavaliersdelikt, sondern fällt unter das Strafrecht und ...

 

... kann mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Laut Bundesverfassungsgericht definieren sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“. Das Betriebsgeheimnis umfasst eher technische Aspekte, während das Geschäftsgeheimnis auch kaufmännische Kennzahlen einschließt. Beide Begriffe werden jedoch häufig synonym verwendet. Öffentlich zugängliche Daten, die problemlos von Außenstehenden eingesehen werden können, fallen nicht darunter. In vielen Arbeitsverträgen finden sich Verschwiegenheitsklauseln. Betriebsgeheimnis gilt indes auch dann, wenn es nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist. Wer dagegen verstößt, muss mit Abmahnung und im Wiederholungsfall mit Kündigung rechnen. Achtung: Betriebsgeheimnisse bleiben auch nach dem Ausscheiden aus der Firma geheim. Mit einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht sind Sie gegen versehentliche Ausrutscher gefeit. Fragen Sie Ihren Makler.  

Quelle: karrierebibel.de

Kontakt

CAV Versicherungsmakler GmbH
Embser Landstr. 31
28832 Achim

Tel.: 04202-910071
Fax: 04202-910073

E-Mail: service@cav-versicherungsmakler.de

Neuigkeiten